Der häufigste Fehler beim Arzneimittelregress ist die Unkenntnis der geltenden Richtgrößen der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung und die fehlende Dokumentation von Praxisbesonderheiten, die eine Richtgrößenüberschreitung medizinisch begründen. Weitere typische Fehler sind das Versäumnis, fristgerecht Widerspruch gegen Regressbescheide einzulegen, die Nichtbeachtung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und die mangelnde Nutzung von Generika und Biosimilars, wenn diese therapeutisch gleichwertig sind.

Hintergrund

Überschreitet ein Arzt die Richtgrößen um mehr als 25 %, wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung eingeleitet. Als Praxisbesonderheiten können überdurchschnittlich viele Patienten mit teuren Therapien (z. B. Onkologie, Rheumatologie) anerkannt werden. Die Dokumentation muss zeitnah und fallbezogen erfolgen – rückwirkende Begründungen werden oft nicht akzeptiert.

Wann gilt das nicht?

In Bundesländern ohne Richtgrößenvereinbarung gelten andere Prüfverfahren. Auch für Privatpatienten gibt es keinen Arzneimittelregress, da die Verordnung nicht der KV-Wirtschaftlichkeitsprüfung unterliegt.

Ärzteversichert empfiehlt eine Praxis-Rechtsschutzversicherung, die die Kosten für Widerspruchsverfahren gegen Regressbescheide übernimmt.

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