Der häufigste Fehler von Ärzten als Beschuldigte in einem Strafverfahren ist die Abgabe einer Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne vorherige Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht oder Strafrecht. Weitere typische Fehler sind die freiwillige Herausgabe von Patientenunterlagen ohne richterlichen Beschluss, vorschnelle Einlassungen gegenüber Ermittlern und die Nichtinformation des Berufshaftpflichtversicherers über das laufende Verfahren.

Hintergrund

Ärzte werden am häufigsten wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, Abrechnungsbetrug und Verstößen gegen die Schweigepflicht strafrechtlich verfolgt. Das Schweigerecht nach § 136 StPO gilt uneingeschränkt – eine Aussage kann später nicht zurückgenommen werden. Die ärztliche Schweigepflicht besteht auch gegenüber Ermittlungsbehörden, sofern kein richterlicher Beschlagnahmebeschluss vorliegt.

Wann gilt das nicht?

Bei offensichtlich unbegründeten Vorwürfen kann eine frühzeitige kooperative Stellungnahme über den Anwalt das Verfahren beschleunigen. Auch bei rein ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahren (z. B. Hygienemängel) gelten andere Spielregeln.

Ärzteversichert empfiehlt eine Straf-Rechtsschutzversicherung und stellt sicher, dass die Berufshaftpflicht auch strafrechtliche Verteidigungskosten übernimmt.

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