Der häufigste Fehler von Ärzten, die als Influencer auf Social Media aktiv sind, ist die fehlende Kennzeichnung von Werbung und bezahlten Kooperationen, die gegen das Telemediengesetz, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das ärztliche Berufsrecht verstoßen kann. Weitere typische Fehler sind die Abgabe konkreter medizinischer Empfehlungen an unbekannte Follower (Fernbehandlungsverbot), die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern bei operativen Eingriffen (nach HWG verboten) und die Nichtbeachtung der Datenschutzvorschriften bei Patientendarstellungen.

Hintergrund

Das HWG verbietet irreführende Werbung für Arzneimittel und Behandlungsmethoden. Das Berufsrecht untersagt berufswidrige Werbung, die dem Ansehen der Ärzteschaft schadet. Ärzte-Influencer bewegen sich in einem komplexen rechtlichen Rahmen aus Berufsordnung, HWG, UWG und TMG. Verstöße können berufsrechtliche Sanktionen, Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen.

Wann gilt das nicht?

Rein sachliche Gesundheitsinformation ohne Produkt- oder Behandlungswerbung ist zulässig und sogar erwünscht. Auch die Darstellung des eigenen Praxisalltags ist im Rahmen der Berufsordnung möglich, solange keine Patientendaten preisgegeben werden.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzte-Influencern eine Berufshaftpflicht mit Abdeckung von Online-Beratungsrisiken und einen spezialisierten Medienrechtsberater.

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