Der häufigste Fehler von Ärzten als Zeugen vor Gericht ist die unzureichende Klärung, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO besteht und wann die ärztliche Schweigepflicht greift. Viele Ärzte sagen aus, ohne vorab eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten eingeholt zu haben, oder sie unterschätzen den Unterschied zwischen sachverständigem Zeugen und reinem Zeugen. Ein weiterer Fehler ist die mangelhafte Vorbereitung anhand der eigenen Dokumentation.

Hintergrund

Ärzte werden regelmäßig als Zeugen in Zivil- und Strafverfahren geladen – etwa bei Körperverletzungsdelikten, Arzthaftungsfällen oder familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Gemäß § 203 StGB droht bei einer unbefugten Offenbarung von Patientengeheimnissen eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Die Schweigepflicht entfällt nur durch eine wirksame Schweigepflichtentbindung, eine gesetzliche Offenbarungspflicht oder ein rechtfertigendes Interesse.

Wann gilt das nicht?

Bei einer ausdrücklichen schriftlichen Schweigepflichtentbindung durch den Patienten darf der Arzt umfassend aussagen. Ebenso besteht eine Aussagepflicht bei bestimmten meldepflichtigen Erkrankungen nach dem IfSG oder bei konkreter Gefahr für Leib und Leben Dritter.

Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, ihren Versicherungsschutz so aufzustellen, dass auch Rechtsschutzfragen rund um Zeugenaussagen und Gerichtsverfahren abgedeckt sind.

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