Der häufigste Fehler bei der Versicherung von Auszubildenden in der Arztpraxis ist die fehlende oder verspätete Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), wodurch im Schadensfall kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Viele Praxisinhaber prüfen zudem nicht, ob ihre Betriebshaftpflichtversicherung auch Schäden abdeckt, die durch Auszubildende verursacht werden.
Hintergrund
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Auszubildende bei der BGW anzumelden und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen. Die Betriebshaftpflicht sollte explizit auch das Handeln von Azubis und Praktikanten einschließen – bei manchen Tarifen sind diese nur gegen Aufpreis mitversichert. Zusätzlich empfiehlt sich eine Prüfung der Kranken- und Sozialversicherungspflicht: MFA-Azubis sind in der GKV pflichtversichert, die Beiträge werden anteilig vom Praxisinhaber getragen.
Wann gilt das nicht?
Bei Praktikanten ohne Arbeitsverhältnis (etwa Schülerpraktika) gelten abweichende Regelungen – hier besteht der Unfallversicherungsschutz häufig über die Schule. Ehrenamtliche Helfer fallen ebenfalls nicht unter die reguläre Azubi-Versicherungspflicht.
Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, den Versicherungsschutz für alle Mitarbeitenden inklusive Auszubildender lückenlos aufzustellen.
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