Der häufigste Fehler bei der Barrierefreiheit in der Arztpraxis ist die Annahme, dass Bestandsschutz dauerhaft von allen Umbaumaßnahmen befreit – tatsächlich fordert das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auch bei bestehenden Praxen angemessene Anpassungen, insbesondere bei wesentlichen Umbauten oder Neuvermietung. Viele Ärzte unterschätzen zudem die Anforderungen: Barrierefreiheit umfasst nicht nur Rollstuhlzugänglichkeit, sondern auch taktile Leitsysteme, kontrastreiche Beschilderung und barrierefreie Kommunikation.
Hintergrund
Die Landesbauordnungen der Bundesländer regeln die baulichen Anforderungen an Arztpraxen. Neubauten und wesentliche Umbauten müssen die DIN 18040 berücksichtigen. KfW-Fördermittel und Zuschüsse der Integrationsämter können einen Teil der Kosten abfedern. Ein häufig übersehener Punkt: Die Praxis-Website muss seit 2025 gemäß dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ebenfalls barrierefrei gestaltet sein.
Wann gilt das nicht?
Für reine Bestandspraxen ohne bauliche Veränderung besteht keine sofortige Nachrüstpflicht, sofern der Mietvertrag keine entsprechenden Klauseln enthält. Bei nachweislich unverhältnismäßigem Aufwand kann eine Befreiung beantragt werden.
Ärzteversichert berücksichtigt bei der Praxisabsicherung auch Haftungsrisiken, die durch fehlende Barrierefreiheit entstehen können, und zeigt Fördermöglichkeiten auf.
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