Der häufigste Fehler bei der Bauherrenhaftpflicht für Ärzte ist der vollständige Verzicht auf diese Versicherung, weil irrtümlich angenommen wird, dass die private Haftpflicht oder die Betriebshaftpflicht Baurisiken abdeckt. Als Bauherr haftet der Arzt nach § 823 BGB persönlich und unbegrenzt für Personen- und Sachschäden auf der Baustelle – unabhängig davon, ob ein Generalunternehmer beauftragt wurde.
Hintergrund
Die Bauherrenhaftpflicht ist relevant bei Praxisneubau, Praxisumbau, dem Bau einer Privatimmobilie oder Investitionsimmobilie. Die private Haftpflichtversicherung deckt Bauvorhaben nur bis zu einer sehr niedrigen Bausumme (meist 50.000–100.000 Euro) ab. Darüber hinaus ist eine separate Bauherrenhaftpflicht erforderlich. Typische Schadenszenarien: Ein Passant stürzt über ungesichertes Baumaterial, ein Handwerker verletzt sich wegen mangelnder Verkehrssicherung. Die Versicherungssumme sollte mindestens 3 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden betragen.
Wann gilt das nicht?
Bei reinen Renovierungsarbeiten ohne bauliche Veränderung (Malerarbeiten, Bodenbeläge) greift in der Regel die normale Privathaftpflicht. Ebenso entfällt die Notwendigkeit, wenn der Mietvertrag die Bauherreneigenschaft eindeutig dem Vermieter zuweist.
Ärzteversichert prüft bei Bauvorhaben von Ärzten, ob bestehende Policen ausreichen oder eine separate Bauherrenhaftpflicht erforderlich ist.
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