Der häufigste Fehler im Umgang mit Behandlungsfehlern und Arzthaftung ist eine lückenhafte Behandlungsdokumentation, die im Streitfall zur Beweislastumkehr zulasten des Arztes führt – gemäß § 630h BGB wird bei fehlender Dokumentation vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht stattgefunden hat. Ebenso problematisch ist eine unzureichende Risikoaufklärung vor dem Eingriff.
Hintergrund
Das Patientenrechtegesetz (§§ 630a–630h BGB) regelt die Arzthaftung umfassend. Eine rechtswirksame Aufklärung muss rechtzeitig (in der Regel am Vortag bei stationären Eingriffen), verständlich und individuell erfolgen. Formularaufklärungen allein genügen nicht – sie müssen durch ein persönliches Gespräch ergänzt werden. Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast um: Der Arzt muss dann beweisen, dass der Schaden nicht durch seinen Fehler verursacht wurde.
Wann gilt das nicht?
In akuten Notfallsituationen ist eine vollständige Aufklärung vor der Behandlung nicht erforderlich. Ebenso gelten für standardisierte Routineeingriffe mit allgemein bekanntem Risikoprofil vereinfachte Aufklärungsanforderungen.
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