Der häufigste Fehler beim Behandlungsvertrag ist das Fehlen einer schriftlichen Honorarvereinbarung bei IGeL-Leistungen und Privatbehandlungen – ohne diese kann der Patient die Zahlung verweigern oder anfechten, und der Arzt verliert seinen Vergütungsanspruch. Ebenso wird oft übersehen, dass der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB auch konkludent zustande kommt und sofort weitreichende Pflichten auslöst.
Hintergrund
Der Behandlungsvertrag nach §§ 630a–630h BGB ist ein besonderer Dienstvertrag, der automatisch Informations-, Aufklärungs-, Dokumentations- und Schweigepflichten begründet. Bei Privatpatienten ist eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ vor Behandlungsbeginn erforderlich, wenn über den Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) hinaus abgerechnet werden soll. Bei Minderjährigen muss der Vertrag mit den Erziehungsberechtigten geschlossen werden – eine Ausnahme bildet die sogenannte Einsichtsfähigkeit bei älteren Jugendlichen.
Wann gilt das nicht?
In Notfallsituationen kommt ein Behandlungsvertrag auch ohne ausdrückliche Einwilligung durch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) zustande. Bei bewusstlosen Patienten wird die mutmaßliche Einwilligung vorausgesetzt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, standardisierte Behandlungsverträge und Honorarvereinbarungen rechtlich prüfen zu lassen, um Abrechnungsstreitigkeiten und Haftungsrisiken vorzubeugen.
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