Der häufigste Fehler bei der belegärztlichen Abrechnung ist die falsche Zuordnung von Leistungen zwischen ambulantem und stationärem Bereich, wodurch es zu Doppelabrechnung oder Honorarverlust kommt. Belegärzte müssen strikt zwischen der Abrechnung über die KV (ambulante Leistungen) und der Abrechnung über das Krankenhaus (stationäre belegärztliche Leistungen nach § 121 SGB V) unterscheiden.
Hintergrund
Belegärztliche Leistungen im stationären Bereich werden über Fallpauschalen (DRG) abgerechnet, wobei der Belegarzt seinen Anteil über die KV erhält. Ambulante Vor- und Nachbehandlungen rechnet der Belegarzt regulär über seine KV-Zulassung ab. Ein verbreiteter Fehler ist die Abrechnung ambulanter Ziffern für stationär erbrachte Leistungen – dies führt zu Regressen. Privatärztliche Leistungen werden nach GOÄ abgerechnet, wobei die Zuschläge für belegärztliche Leistungen nach den Nummern 2 und 3 der GOÄ-Gebührenordnung gesondert gelten.
Wann gilt das nicht?
Honorarbelegärzte, die auf Honorarbasis ohne KV-Zulassung arbeiten, rechnen nicht über die KV ab, sondern direkt mit dem Krankenhaus. Für rein privatärztlich tätige Belegärzte entfällt die EBM-Abrechnung vollständig.
Ärzteversichert berät Belegärzte zur korrekten Trennung der Abrechnungswege und zur Absicherung gegen Regressrisiken.
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