Der häufigste Fehler beim Belegarzt-Vertrag ist die fehlende oder unklare Regelung der Haftungsabgrenzung zwischen Belegarzt und Krankenhaus – insbesondere bei Komplikationen im stationären Bereich entsteht so eine gefährliche Haftungslücke. Viele Belegarzt-Verträge enthalten zudem keine eindeutigen Regelungen zu Bereitschaftsdiensten, Bettenkontingenten und Kündigungsfristen.

Hintergrund

Der Belegarzt-Vertrag regelt das Verhältnis zwischen niedergelassenem Arzt und Krankenhaus gemäß § 121 SGB V. Wichtige Vertragsbestandteile sind: Anzahl und Verfügbarkeit der Belegbetten, Nutzung der Krankenhausinfrastruktur, OP-Zeiten, Regelung der Rufbereitschaft und die Kostentragung für Material und Personal. Ein häufig übersehener Punkt ist die Berufshaftpflicht: Der Belegarzt benötigt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die explizit belegärztliche Tätigkeiten einschließt – die Krankenhaushaftpflicht deckt dies nicht ab.

Wann gilt das nicht?

Bei angestellten Ärzten mit Belegarztstatus über das Krankenhaus gelten die arbeitsvertraglichen Regelungen. Honorarärzte ohne eigene KV-Zulassung schließen keinen klassischen Belegarzt-Vertrag, sondern einen Honorararztvertrag.

Ärzteversichert prüft die Versicherungsanforderungen von Belegarzt-Verträgen und stellt sicher, dass die Berufshaftpflicht die belegärztliche Tätigkeit vollständig abdeckt.

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