Der häufigste Fehler beim Belegarzt-Vertrag ist die fehlende oder unklare Regelung der Haftungsabgrenzung zwischen Belegarzt und Krankenhaus, insbesondere bei Komplikationen im stationären Bereich entsteht so eine gefährliche Haftungslücke. Viele Belegarzt-Verträge enthalten zudem keine eindeutigen Regelungen zu Bereitschaftsdiensten, Bettenkontingenten und Kündigungsfristen.
Hintergrund
Der Belegarzt-Vertrag regelt das Verhältnis zwischen niedergelassenem Arzt und Krankenhaus gemäß § 121 SGB V. Wichtige Vertragsbestandteile sind: Anzahl und Verfügbarkeit der Belegbetten, Nutzung der Krankenhausinfrastruktur, OP-Zeiten, Regelung der Rufbereitschaft und die Kostentragung für Material und Personal. Ein häufig übersehener Punkt ist die Berufshaftpflicht: Der Belegarzt benötigt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die explizit belegärztliche Tätigkeiten einschließt, die Krankenhaushaftpflicht deckt dies nicht ab.
Wann gilt das nicht?
Bei angestellten Ärzten mit Belegarztstatus über das Krankenhaus gelten die arbeitsvertraglichen Regelungen. Honorarärzte ohne eigene KV-Zulassung schließen keinen klassischen Belegarzt-Vertrag, sondern einen Honorararztvertrag.
Ärzteversichert prüft die Versicherungsanforderungen von Belegarzt-Verträgen und stellt sicher, dass die Berufshaftpflicht die belegärztliche Tätigkeit vollständig abdeckt.
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