Der häufigste Fehler bei der Beratungsdokumentation im Versicherungsbereich ist das Fehlen einer schriftlichen Zusammenfassung der Beratungsinhalte, Empfehlungen und Ablehnungsgründe, ohne diese Dokumentation können Ärzte bei einem späteren Schadenfall nicht nachweisen, welche Absicherung ihnen empfohlen wurde. Seit der EU-Vermittlerrichtlinie (IDD) sind Versicherungsvermittler zur schriftlichen Dokumentation verpflichtet.

Hintergrund

Gemäß § 61 VVG und der IDD-Richtlinie muss jede Versicherungsberatung dokumentiert werden: Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, die erteilten Empfehlungen und die Gründe dafür. Ärzte sollten diese Beratungsprotokolle sorgfältig aufbewahren, mindestens für die Dauer des Vertragsverhältnisses plus drei Jahre Verjährungsfrist. Typische Fehler: Kein Beratungsprotokoll angefordert, Protokoll nicht auf Vollständigkeit geprüft, mündliche Zusagen nicht schriftlich festgehalten.

Wann gilt das nicht?

Bei reinen Online-Abschlüssen ohne individuelle Beratung (Direktversicherer) besteht keine Beratungsdokumentationspflicht. Ebenso entfällt die Pflicht, wenn der Kunde ausdrücklich auf die Beratung und Dokumentation verzichtet hat (§ 61 Abs. 2 VVG).

Ärzteversichert dokumentiert jeden Beratungsschritt transparent und stellt Ärzten vollständige Beratungsprotokolle zur Verfügung, die im Streitfall als Nachweis dienen.

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