Der häufigste Fehler bei der Beratungsdokumentation im Versicherungsbereich ist das Fehlen einer schriftlichen Zusammenfassung der Beratungsinhalte, Empfehlungen und Ablehnungsgründe – ohne diese Dokumentation können Ärzte bei einem späteren Schadenfall nicht nachweisen, welche Absicherung ihnen empfohlen wurde. Seit der EU-Vermittlerrichtlinie (IDD) sind Versicherungsvermittler zur schriftlichen Dokumentation verpflichtet.

Hintergrund

Gemäß § 61 VVG und der IDD-Richtlinie muss jede Versicherungsberatung dokumentiert werden: Wünsche und Bedürfnisse des Kunden, die erteilten Empfehlungen und die Gründe dafür. Ärzte sollten diese Beratungsprotokolle sorgfältig aufbewahren – mindestens für die Dauer des Vertragsverhältnisses plus drei Jahre Verjährungsfrist. Typische Fehler: Kein Beratungsprotokoll angefordert, Protokoll nicht auf Vollständigkeit geprüft, mündliche Zusagen nicht schriftlich festgehalten.

Wann gilt das nicht?

Bei reinen Online-Abschlüssen ohne individuelle Beratung (Direktversicherer) besteht keine Beratungsdokumentationspflicht. Ebenso entfällt die Pflicht, wenn der Kunde ausdrücklich auf die Beratung und Dokumentation verzichtet hat (§ 61 Abs. 2 VVG).

Ärzteversichert dokumentiert jeden Beratungsschritt transparent und stellt Ärzten vollständige Beratungsprotokolle zur Verfügung, die im Streitfall als Nachweis dienen.

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