Der häufigste Fehler bei der Bereitschaftsdienst-Vergütung ist die Unkenntnis der steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG – Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei, werden aber häufig falsch deklariert oder gar nicht geltend gemacht. Viele angestellte Ärzte prüfen zudem nicht, ob ihr Tarifvertrag die Bereitschaftsdienstzeiten vollständig als Arbeitszeit vergütet.

Hintergrund

Nach dem EuGH-Urteil zur Arbeitszeit (Rs. C-303/98, SIMAP) gilt Bereitschaftsdienst in der Klinik als volle Arbeitszeit. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag (TV-Ärzte/VKA, TV-Ärzte/TdL oder Haustarif). Steuerfreie Zuschläge betragen für Nachtarbeit (20–6 Uhr) bis zu 25 %, an Sonntagen 50 % und an gesetzlichen Feiertagen bis zu 150 % des Grundlohns – allerdings nur bis zu einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Niedergelassene Ärzte im KV-Bereitschaftsdienst rechnen nach den Bereitschaftsdienstziffern des EBM ab.

Wann gilt das nicht?

Rufbereitschaft (Bereitschaft außerhalb der Klinik) wird tariflich anders vergütet als Bereitschaftsdienst vor Ort – hier zählt nur die tatsächliche Inanspruchnahme als Arbeitszeit. Für Chefärzte mit außertariflichen Verträgen gelten individuelle Regelungen.

Ärzteversichert berücksichtigt Bereitschaftsdienst-Einkünfte bei der Absicherungsplanung und hilft Ärzten, steuerliche Vorteile bei der Vergütung vollständig auszuschöpfen.

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