Der häufigste Fehler bei der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist ein unzureichender Gesellschaftsvertrag, der keine klaren Regelungen für Gewinnverteilung, Ausscheiden eines Partners und Wettbewerbsverbot enthält – im Streitfall führt dies oft zur Auflösung der gesamten Praxis. Viele Ärzte unterschätzen zudem die gesamtschuldnerische Haftung in der GbR-basierten BAG.
Hintergrund
Eine BAG wird in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder als Partnerschaftsgesellschaft (PartG/PartGmbB) gegründet. Bei der GbR haften alle Partner gesamtschuldnerisch – ein Behandlungsfehler eines Partners kann das Privatvermögen aller Gesellschafter gefährden. Die PartGmbB beschränkt die Haftung auf den handelnden Partner. Weitere kritische Punkte im Gesellschaftsvertrag: Investitionsentscheidungen, Urlaubsregelungen, Nachfolgeklauseln und die Bewertungsmethode bei Ausscheiden (Ertragswert vs. Substanzwert).
Wann gilt das nicht?
Bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) gelten zusätzliche KV-rechtliche Vorgaben. Für die Organisationsgemeinschaft (reine Kostengemeinschaft ohne gemeinsame Behandlung) greifen die BAG-Regelungen nicht – hier liegt kein gemeinsamer Behandlungsvertrag vor.
Ärzteversichert berät Ärzte in Berufsausübungsgemeinschaften zur passenden Rechtsform und stellt sicher, dass der Versicherungsschutz die gesamtschuldnerische Haftung berücksichtigt.
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