Der häufigste Fehler im Umgang mit der ärztlichen Berufsordnung ist die Annahme, dass die Musterberufsordnung (MBO-Ä) der Bundesärztekammer direkt verbindlich sei – tatsächlich gilt ausschließlich die Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer, die abweichende Regelungen enthalten kann. Viele Ärzte kennen zudem die konkreten Pflichten zu Fortbildung, Schweigepflicht und Werbebeschränkungen nicht im Detail.
Hintergrund
Die Berufsordnung regelt zentrale Berufspflichten: Fortbildungspflicht (mindestens 250 CME-Punkte in fünf Jahren), Werbebeschränkungen (sachliche, berufsbezogene Information erlaubt, anpreisende Werbung verboten), Schweigepflicht (§ 9 MBO-Ä), Dokumentationspflicht und Kollegialitätsgebot. Verstöße werden durch die Ärztekammer geahndet und können zu Rügen, Geldbußen oder einem berufsgerichtlichen Verfahren führen. Besonders häufig: Social-Media-Posts mit Vorher-Nachher-Bildern (in vielen Landesberufsordnungen unzulässig) und fehlende Fortbildungsnachweise.
Wann gilt das nicht?
Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst unterliegen teilweise abweichenden berufsrechtlichen Regelungen. Für Ärzte in der Forschung ohne Patientenkontakt gelten einige Berufsordnungsvorschriften (z. B. zur Behandlungsdokumentation) nicht.
Ärzteversichert kennt die berufsrechtlichen Anforderungen der einzelnen Landesärztekammern und berücksichtigt diese bei der individuellen Absicherungsberatung für Ärzte.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →