Der häufigste Fehler im Zusammenhang mit einem Berufsverbot für Ärzte ist die fehlende finanzielle und versicherungstechnische Vorsorge für diesen Ernstfall – ein Approbationsentzug oder ein vorläufiges Berufsverbot nach § 70 StGB führt zum sofortigen Einkommensverlust, der ohne BU-Versicherung mit passender Klausel oder ausreichende Rücklagen existenzbedrohend ist. Viele Ärzte unterschätzen zudem, wie schnell ein Berufsverbot ausgesprochen werden kann.

Hintergrund

Ein Berufsverbot kann strafrechtlich (§ 70 StGB bei Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübung), berufsrechtlich (durch das Berufsgericht der Ärztekammer) oder verwaltungsrechtlich (Widerruf der Approbation nach § 5 BÄO bei Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit) verhängt werden. Bereits ein Ermittlungsverfahren kann zu einem vorläufigen Ruhen der Approbation führen. Die BU-Versicherung leistet bei einem Berufsverbot nur, wenn der Tarif dies explizit einschließt – viele Standardtarife schließen behördlich angeordnete Tätigkeitsverbote aus.

Wann gilt das nicht?

Freiwillige Praxisschließungen (etwa wegen Burnout oder Sabbatical) sind kein Berufsverbot und fallen unter andere Absicherungsregelungen. Ein zeitlich befristetes Tätigkeitsverbot nach dem IfSG (z. B. bei Infektionskrankheiten) wird von der Infektionsklausel der BU erfasst.

Ärzteversichert achtet bei der BU-Beratung für Ärzte darauf, dass Klauseln zu Berufsverbot und Tätigkeitsverbot im Vertrag enthalten sind.

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