Der häufigste Fehler beim Umgang mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Arztpraxis ist eine lückenhafte BtM-Dokumentation – jede Verschreibung und Abgabe muss lückenlos auf amtlichen BtM-Rezepten dokumentiert und drei Jahre aufbewahrt werden, was in der Praxis oft nicht konsequent eingehalten wird. Verstöße gegen die BtM-Verschreibungsverordnung (BtMVV) können strafrechtliche Konsequenzen und den Entzug der BtM-Genehmigung nach sich ziehen.

Hintergrund

Ärzte benötigen für die Verschreibung von Betäubungsmitteln eine BtM-Nummer der Bundesopiumstelle. Die BtMVV regelt strenge Höchstmengen pro Patient und Zeitraum, Formvorschriften für BtM-Rezepte (dreiteilig, handschriftlich unterschrieben) und Aufbewahrungspflichten. Häufige Fehler in der Praxis: fehlende oder unleserliche Angaben auf dem BtM-Rezept, Überschreitung der Höchstverschreibungsmengen ohne begründete Ausnahme, keine gesicherte Aufbewahrung der BtM-Vorräte im Tresor und fehlende Bestandsprüfungen.

Wann gilt das nicht?

Für Notfallverschreibungen gelten erleichterte Formvorschriften – hier kann ein normales Rezept mit dem Vermerk „Notfall-Verschreibung" ausgestellt werden. Substitutionsärzte unterliegen zusätzlichen Sonderregelungen nach § 5 BtMVV.

Ärzteversichert berücksichtigt BtMG-relevante Haftungsrisiken bei der Praxisabsicherung und empfiehlt passende Rechtsschutz- und Haftpflichtlösungen für verschreibende Ärzte.

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