Der häufigste Fehler bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) in der Arztpraxis ist die Nichtbeachtung der steuerlichen Behandlung, die Arbeitgeberbeiträge zur bKV gelten als Sachbezug und sind nur bis zur 50-Euro-Freigrenze pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei, darüber hinaus wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Viele Praxisinhaber übersehen zudem die arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflicht.

Hintergrund

Die bKV ist ein Instrument zur Mitarbeiterbindung: Der Praxisinhaber schließt für seine MFA und weiteres Personal eine Zusatzkrankenversicherung ab. Typische Leistungen: Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker oder Einbettzimmer im Krankenhaus. Damit die Beiträge als steuerfreier Sachbezug gelten, darf die 50-Euro-Grenze inklusive aller anderen Sachbezüge nicht überschritten werden. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Betrag. Die bKV muss zudem allen vergleichbaren Mitarbeitern angeboten werden (AGG-Konformität).

Wann gilt das nicht?

Bei einer Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber (§ 37b EStG) entfällt die 50-Euro-Grenze, allerdings trägt der Arbeitgeber dann die pauschale Lohnsteuer von 30 %. Für geringfügig Beschäftigte gelten Sonderregelungen.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur steueroptimierten Einführung einer bKV und vergleicht Tarife, die speziell für Arztpraxen konzipiert sind.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →