Der häufigste Fehler bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) in der Arztpraxis ist die Nichtbeachtung der steuerlichen Behandlung – die Arbeitgeberbeiträge zur bKV gelten als Sachbezug und sind nur bis zur 50-Euro-Freigrenze pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei, darüber hinaus wird der gesamte Betrag lohnsteuerpflichtig. Viele Praxisinhaber übersehen zudem die arbeitsrechtliche Gleichbehandlungspflicht.

Hintergrund

Die bKV ist ein Instrument zur Mitarbeiterbindung: Der Praxisinhaber schließt für seine MFA und weiteres Personal eine Zusatzkrankenversicherung ab. Typische Leistungen: Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker oder Einbettzimmer im Krankenhaus. Damit die Beiträge als steuerfreier Sachbezug gelten, darf die 50-Euro-Grenze inklusive aller anderen Sachbezüge nicht überschritten werden. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Betrag. Die bKV muss zudem allen vergleichbaren Mitarbeitern angeboten werden (AGG-Konformität).

Wann gilt das nicht?

Bei einer Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber (§ 37b EStG) entfällt die 50-Euro-Grenze, allerdings trägt der Arbeitgeber dann die pauschale Lohnsteuer von 30 %. Für geringfügig Beschäftigte gelten Sonderregelungen.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur steueroptimierten Einführung einer bKV und vergleicht Tarife, die speziell für Arztpraxen konzipiert sind.

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