Der häufigste Fehler beim Thema Betriebsrat in der Arztpraxis ist die Behinderung oder Verhinderung der Betriebsratswahl durch den Praxisinhaber – dies ist nach § 119 BetrVG strafbar und kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen. Viele Praxisinhaber kennen zudem die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Arbeitszeiten, Urlaubsplanung und Kündigungen nicht.

Hintergrund

Ab fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern kann in einer Arztpraxis ein Betriebsrat gegründet werden (§ 1 BetrVG). Die Kosten für die Betriebsratstätigkeit trägt der Arbeitgeber. Mitbestimmungspflichtig sind unter anderem: Arbeitszeitregelungen, Überstundenanordnungen, Urlaubsgrundsätze, Einführung technischer Überwachungseinrichtungen und Kündigungen. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Typische Fehler: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ohne Zustimmung, Änderung der Arbeitszeiten ohne Anhörung, keine Freistellung für Betriebsratstätigkeit.

Wann gilt das nicht?

In Praxen mit weniger als fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern kann kein Betriebsrat gewählt werden. Für Praxen mit 5–20 Mitarbeitern gelten vereinfachte Wahlverfahren. Leitende Angestellte (z. B. Praxismanager mit Einstellungsbefugnis) sind nicht wahlberechtigt.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, arbeitsrechtliche Risiken rund um den Betriebsrat durch einen passenden Rechtsschutz-Tarif abzusichern.

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