Der häufigste Fehler bei der Betriebsrente für Praxis-Mitarbeiter ist die Nichtgewährung des gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberzuschusses von 15 % auf Entgeltumwandlungen – seit 2022 ist dieser Zuschuss für alle Neuverträge und Altverträge Pflicht, wird aber in vielen Arztpraxen noch nicht korrekt umgesetzt. Ebenso wird oft versäumt, die Mitarbeiter über ihren Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG zu informieren.
Hintergrund
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Der Praxisinhaber ist verpflichtet, einen Durchführungsweg anzubieten und den 15-%-Zuschuss zu leisten, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Häufige Fehler: zu teure Versicherungsprodukte mit hohen Abschlusskosten, fehlende Information bei Mitarbeiterwechsel (Portabilität nach § 4 BetrAVG), keine regelmäßige Überprüfung bestehender Verträge und Missachtung der Unverfallbarkeitsfristen.
Wann gilt das nicht?
Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben ebenfalls Anspruch auf Entgeltumwandlung, allerdings ist der Arbeitgeberzuschuss nur bei SV-Ersparnis verpflichtend. In der Probezeit kann der Anspruch vertraglich eingeschränkt werden.
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Auswahl kosteneffizienter bAV-Lösungen für MFA und Praxispersonal und stellt die gesetzeskonforme Umsetzung sicher.
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