Der häufigste Fehler bei der Betriebsschließungsversicherung für Epidemiefälle ist die Annahme, dass jede behördlich angeordnete Schließung automatisch versichert ist – tatsächlich leisten viele Policen nur bei den im Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich genannten Erregern und schließen neuartige Krankheitserreger oder allgemeine Pandemieanordnungen ausdrücklich aus. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie haben diese Deckungslücke deutlich offengelegt.
Hintergrund
Die Betriebsschließungsversicherung ersetzt in der Regel die fortlaufenden Kosten und den entgangenen Gewinn, wenn die Praxis durch eine behördliche Anordnung nach §§ 28–31 IfSG geschlossen werden muss. Die Versicherungssumme sollte mindestens die laufenden Kosten für 30 Tage abdecken. Kritische Vertragsdetails: Welche Erreger sind gelistet? Gilt die Versicherung auch bei Teilschließungen? Werden Quarantäneanordnungen für den Praxisinhaber erfasst? Die Haftzeit (typisch 30–60 Tage) und die Karenzzeit (oft 2–5 Tage) variieren erheblich.
Wann gilt das nicht?
Freiwillige Praxisschließungen ohne behördliche Anordnung sind nicht versichert. Ebenso greift die Versicherung nicht bei allgemeinen Lockdown-Anordnungen, die nicht spezifisch die Praxis betreffen.
Ärzteversichert prüft bestehende Betriebsschließungsversicherungen auf Deckungslücken bei Epidemien und empfiehlt Tarife mit möglichst umfassender Erreger-Abdeckung.
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