Der häufigste Fehler bei der Bilanzierung in der Arztpraxis ist die falsche Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode für medizinische Geräte – die amtlichen AfA-Tabellen des BMF geben zwar Richtwerte vor, aber tatsächliche Nutzungsdauern und Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) werden häufig nicht optimal genutzt. Ebenso problematisch: die Vermischung von Praxisvermögen und Privatvermögen bei der Zuordnung von Wirtschaftsgütern.
Hintergrund
Grundsätzlich können Freiberufler (also auch niedergelassene Ärzte) zwischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und Bilanzierung wählen. Die Bilanzierungspflicht entsteht erst bei Überschreitung der Grenzen nach § 141 AO (Umsatz über 800.000 Euro oder Gewinn über 80.000 Euro). Typische Bilanzierungsfehler: keine Rückstellungen für Garantieleistungen oder drohende Verluste, fehlerhafte Aktivierung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG bis 800 Euro), Nichtbeachtung der Sammelpostenregelung und unterlassene Inventur von Praxismaterial.
Wann gilt das nicht?
Die meisten Einzelpraxen bleiben unter den Bilanzierungsgrenzen und können die einfachere EÜR nutzen. Für MVZ in der Rechtsform einer GmbH besteht hingegen immer Bilanzierungspflicht nach HGB.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die steuerliche Gewinnermittlung regelmäßig mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zu optimieren.
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