Der häufigste Fehler bei Brillen und Kontaktlinsen in der PKV ist die Unkenntnis der tariflichen Erstattungsgrenzen – viele PKV-Tarife begrenzen die Sehhilfen-Erstattung auf 200–600 Euro pro Jahr oder alle zwei bis drei Jahre, was beim Kauf hochwertiger Gleitsichtbrillen schnell zu erheblichen Eigenanteilen führt. Ärzte prüfen vor dem Kauf selten die konkreten Tarifbedingungen und verschenken dadurch Erstattungsansprüche.
Hintergrund
Die Sehhilfen-Leistung variiert je nach PKV-Tarif erheblich: Einige Tarife erstatten bis zu 100 % ohne Obergrenze, andere begrenzen die Leistung auf einen festen Euro-Betrag pro Abrechnungszeitraum (meist 2–3 Jahre). Kontaktlinsen werden nicht in allen Tarifen gleichwertig zu Brillen erstattet – manche Tarife beschränken die Kontaktlinsen-Erstattung auf medizinisch notwendige Fälle. Laseroperationen (LASIK) sind in vielen Tarifen nicht enthalten oder nur mit Vorabgenehmigung erstattungsfähig. Die Erstattung setzt eine ärztliche Verordnung (Rezept) voraus.
Wann gilt das nicht?
Bei medizinisch notwendigen Kontaktlinsen (z. B. bei Keratokonus oder sehr hoher Fehlsichtigkeit) gelten in vielen Tarifen erweiterte Erstattungsregelungen ohne die übliche Höchstgrenze. Kinder und Jugendliche haben häufig unbegrenzte Sehhilfen-Erstattung.
Ärzteversichert vergleicht die Sehhilfen-Leistungen verschiedener PKV-Tarife und berücksichtigt bei der Tarifauswahl auch Details wie Brillen- und Kontaktlinsen-Erstattung.
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