Der häufigste Fehler bei der BU-Antragstellung für Ärzte ist die unvollständige oder ungenaue Beantwortung der Gesundheitsfragen – verschweigt der Antragsteller relevante Vorerkrankungen, Arztbesuche oder Therapien, kann der Versicherer im Leistungsfall den Vertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung anfechten und die Leistung vollständig verweigern. Auch vermeintlich harmlose Angaben wie gelegentliche Rückenschmerzen oder psychotherapeutische Sitzungen müssen wahrheitsgemäß angegeben werden.

Hintergrund

Die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG verpflichtet den Antragsteller, alle gestellten Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Abfragezeitraum beträgt je nach Versicherer 3–10 Jahre. Ärzte sollten vor der Antragstellung alle Patientenakten bei ihren behandelnden Ärzten anfordern, um keine Diagnosen zu vergessen. Eine anonyme Risikovoranfrage bei mehreren Versicherern ist empfehlenswert, da sie keine Datenspuren hinterlässt und zeigt, welcher Versicherer zu welchen Konditionen annimmt.

Wann gilt das nicht?

Nach Ablauf der Fristen (§ 21 VVG: 5 Jahre bei fahrlässiger Falschangabe, 10 Jahre bei Vorsatz) kann der Versicherer den Vertrag nicht mehr anfechten. Bei vereinfachten Gesundheitsfragen (z. B. über Gruppenverträge) ist der Umfang der Anzeigepflicht eingeschränkt.

Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der BU-Antragstellung und führt anonyme Risikovoranfragen durch, um den optimalen Versicherer mit den besten Annahmekonditionen zu identifizieren.

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