Der häufigste Fehler bei der BU-Absicherung gegen Augenleiden für Ärzte ist eine zu allgemeine Tätigkeitsbeschreibung im Versicherungsvertrag, die nicht ausreichend abbildet, wie essenziell das Sehvermögen für die konkrete ärztliche Tätigkeit ist – ohne diese Präzisierung kann der Versicherer argumentieren, dass der Arzt trotz Seheinschränkung weiterhin beratend oder gutachterlich tätig sein kann. Besonders gefährdet sind Chirurgen, Augenärzte und Radiologen.

Hintergrund

Augenleiden wie Makuladegeneration, Glaukom oder Netzhautablösung können für Ärzte in visuell anspruchsvollen Fachrichtungen das berufliche Aus bedeuten. Ein Chirurg benötigt ein Sehvermögen, das Feinarbeit unter dem Mikroskop ermöglicht; ein Radiologe muss Bildgebungen präzise befunden. Die BU-Versicherung prüft, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf in der konkreten Ausgestaltung zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. Ohne detaillierte Tätigkeitsbeschreibung im Vertrag besteht das Risiko der abstrakten Verweisung auf eine weniger visuell anspruchsvolle ärztliche Tätigkeit.

Wann gilt das nicht?

Ärzte in rein beratenden oder administrativen Funktionen (z. B. ärztlicher Direktor, MDK-Gutachter) werden bei Augenleiden seltener als berufsunfähig eingestuft. Korrigierbare Sehfehler (Brille, Kontaktlinsen) begründen keine Berufsunfähigkeit.

Ärzteversichert achtet bei der BU-Beratung für Ärzte auf eine präzise Tätigkeitsbeschreibung, die das Sehvermögen als zentrale Berufsanforderung dokumentiert.

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