Der häufigste Fehler bei der BU-Absicherung von Chirurgen gegen Handverletzungen ist das Fehlen einer konkreten Tätigkeitsbeschreibung, die die manuelle operative Tätigkeit als Kernbestandteil des Berufs definiert – ohne diese kann der Versicherer den Chirurgen auf eine beratende oder gutachterliche ärztliche Tätigkeit verweisen und die BU-Leistung ablehnen. Handverletzungen, Sehnenscheidenentzündungen und Nervenschäden gehören zu den häufigsten BU-Ursachen bei operativ tätigen Ärzten.

Hintergrund

Chirurgen sind auf feinmotorische Fähigkeiten beider Hände angewiesen. Bereits eine eingeschränkte Griffstärke, ein Tremor oder ein Sensibilitätsverlust einzelner Finger kann die Operationsfähigkeit aufheben. Die BU-Versicherung prüft, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist die Vertragsklausel zum Verzicht auf abstrakte Verweisung: Nur wenn der Versicherer darauf verzichtet, den Chirurgen auf eine andere ärztliche Tätigkeit zu verweisen, greift der Schutz bei isolierter Handverletzung zuverlässig.

Wann gilt das nicht?

Bei Handverletzungen, die durch Rehabilitation vollständig ausheilen, besteht nur Anspruch auf vorübergehende BU-Leistung (Arbeitsunfähigkeit, nicht Berufsunfähigkeit). Nicht-operative Ärzte (z. B. Psychiater, Allgemeinmediziner) sind bei Handverletzungen selten berufsunfähig.

Ärzteversichert empfiehlt Chirurgen, ihre BU-Police auf den expliziten Einschluss manueller operativer Tätigkeit und den Verzicht auf abstrakte Verweisung zu prüfen.

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