Der häufigste Fehler bei der BU-Absicherung gegen Infektionskrankheiten ist das Fehlen einer Infektionsklausel im Vertrag – ohne diese Klausel leistet die BU-Versicherung nicht, wenn ein Arzt aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG (z. B. bei Hepatitis B, HIV oder Tuberkulose) nicht mehr praktizieren darf, aber nicht im klassischen Sinne berufsunfähig ist. Gerade für Ärzte mit hohem Infektionsrisiko ist diese Klausel existenzsichernd.

Hintergrund

Die Infektionsklausel erweitert den BU-Schutz um Fälle, in denen eine Behörde dem Arzt die Berufsausübung wegen einer Infektionsgefahr untersagt. Ohne diese Klausel prüft der Versicherer nur die gesundheitliche Beeinträchtigung – ein HIV-positiver Chirurg, der sich subjektiv gesund fühlt, aber nicht mehr operieren darf, fällt ohne Infektionsklausel durch das Raster. Die Klausel sollte alle meldepflichtigen Krankheiten nach dem IfSG umfassen und nicht auf einzelne Erreger beschränkt sein.

Wann gilt das nicht?

Bei vorübergehenden Tätigkeitsverboten (z. B. während einer akuten Influenza) greift in der Regel das Krankentagegeld, nicht die BU-Versicherung. Wenn die Infektionskrankheit vollständig ausheilt und das Tätigkeitsverbot aufgehoben wird, endet auch die BU-Leistung.

Ärzteversichert stellt sicher, dass BU-Tarife für Ärzte eine umfassende Infektionsklausel enthalten, die das spezifische Berufsrisiko im Gesundheitswesen abdeckt.

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