Der häufigste Fehler bei BU-Klauseln für Ärzte ist die fehlende Prüfung der für den Arztberuf essenziellen Vertragsbausteine – insbesondere der Verzicht auf abstrakte Verweisung, die Infektionsklausel und die Dienstunfähigkeitsklausel werden oft nicht beachtet, obwohl sie über Leistung oder Ablehnung im Ernstfall entscheiden. Ärzte schließen häufig BU-Tarife ab, die für Büroberufe konzipiert sind und die Besonderheiten ärztlicher Tätigkeit nicht berücksichtigen.
Hintergrund
Für Ärzte relevante BU-Klauseln im Überblick: Verzicht auf abstrakte Verweisung (verhindert, dass ein Chirurg auf eine Verwaltungstätigkeit verwiesen wird), Infektionsklausel (Leistung bei behördlichem Tätigkeitsverbot nach IfSG), Dienstunfähigkeitsklausel (relevant für Beamte und Vertragsärzte), Nachversicherungsgarantie (Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung), echte Umorganisationsklausel (kein Verweis auf Praxisumorganisation) und Wiedereingliederungshilfe. Fehlt die Umorganisationsklausel, kann der Versicherer argumentieren, dass der niedergelassene Arzt einen Vertreter einstellen könnte.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Klinikärzte benötigen keine Umorganisationsklausel, da sie keine Praxis umstrukturieren können. Für Ärzte ohne Patientenkontakt (Labormedizin, Pathologie) ist die Infektionsklausel weniger relevant.
Ärzteversichert prüft BU-Angebote systematisch auf alle ärztespezifischen Klauseln und stellt sicher, dass der Vertrag zum individuellen Tätigkeitsprofil passt.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →