Der häufigste Fehler bei der BU-Versicherung im Zusammenhang mit ärztlicher Tätigkeit ist eine ungenaue oder veraltete Tätigkeitsbeschreibung im Versicherungsvertrag – ändert sich die berufliche Tätigkeit (z. B. vom Assistenzarzt zum niedergelassenen Facharzt oder vom konservativen zum operativen Schwerpunkt), muss die Tätigkeitsbeschreibung aktualisiert werden, da der Versicherer im Leistungsfall die zuletzt ausgeübte konkrete Tätigkeit zugrunde legt.

Hintergrund

Die BU-Versicherung definiert Berufsunfähigkeit anhand der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung. Für Ärzte bedeutet das: Ein Internist, der seinen Schwerpunkt von Gastroenterologie auf Kardiologie mit interventionellen Eingriffen verlagert, hat ein verändertes Risikoprofil. Die prozentuale Aufschlüsselung der Tätigkeiten (z. B. 40 % operative Tätigkeit, 30 % Sprechstunde, 20 % Dokumentation, 10 % Notdienst) ist im Leistungsfall entscheidend für die Frage, ob die 50-%-Schwelle der Berufsunfähigkeit erreicht wird.

Wann gilt das nicht?

Bei Tarifen mit Verzicht auf abstrakte Verweisung und sehr weiter BU-Definition ist die exakte Tätigkeitsbeschreibung weniger kritisch. Für Ärzte in rein administrativen Positionen (MDK, Krankenkasse) gelten die Bürotätigkeiten als Maßstab.

Ärzteversichert aktualisiert die Tätigkeitsbeschreibung bei jedem Karriereschritt und stellt sicher, dass der BU-Schutz zur aktuellen ärztlichen Tätigkeit passt.

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