Der häufigste Fehler bei der BU-Versicherung für Zahnärzte ist die fehlende Berücksichtigung der manuellen Feinmotorik als zentraler Berufsanforderung im Versicherungsvertrag – ohne explizite Nennung der handwerklich-operativen Tätigkeit kann der Versicherer einen Zahnarzt mit Handproblemen auf eine beratende oder gutachterliche Tätigkeit verweisen. Zahnärzte gehören aufgrund der einseitigen körperlichen Belastung (Rücken, Hände, Nacken) zu den Ärzten mit dem höchsten BU-Risiko.
Hintergrund
Typische BU-Ursachen bei Zahnärzten: Erkrankungen des Bewegungsapparats (Bandscheibenvorfälle, Schulter-Arm-Syndrom), Handverletzungen, Sehnenscheidenentzündungen und allergische Reaktionen auf Arbeitsmaterialien (Latex, Acrylate). Der BU-Tarif für Zahnärzte sollte explizit den Verzicht auf abstrakte Verweisung, eine Infektionsklausel und eine echte Umorganisationsklausel enthalten. Besonders wichtig: Die BU-Rente sollte den zahnärztlichen Praxisgewinn widerspiegeln, nicht nur das Angestelltengehalt, da viele Zahnärzte selbstständig sind.
Wann gilt das nicht?
Kieferorthopäden mit überwiegend diagnostischer und planerischer Tätigkeit haben ein geringeres manuelles Risiko. Für rein befundende Zahnärzte (z. B. in der Versicherungsmedizin) gelten die handwerklichen Risiken nicht.
Ärzteversichert kennt die besonderen BU-Anforderungen von Zahnärzten und empfiehlt Tarife, die das spezifische Risikoprofil der zahnärztlichen Tätigkeit vollständig abdecken.
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