Der häufigste Fehler bei Bürgschaften für Ärzte ist die Unterschätzung der persönlichen Haftung – eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 773 BGB bedeutet, dass der Bürge sofort in voller Höhe haftet, wenn der Hauptschuldner nicht zahlt, ohne dass der Gläubiger vorher die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen muss. Viele Ärzte unterzeichnen Bürgschaften für Praxiskredite, BAG-Partner oder Familienangehörige, ohne die Tragweite zu kennen.

Hintergrund

Typische Bürgschaftssituationen für Ärzte: Praxisübernahme-Finanzierung, Bürgschaft für den BAG-Partner, Mietbürgschaft für Praxisräume, Bürgschaft bei Leasingverträgen für Medizingeräte. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist der Regelfall – die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) wird fast immer vertraglich ausgeschlossen. Fehler: Keine Begrenzung der Bürgschaftshöhe, keine zeitliche Befristung, keine Prüfung der Bonität des Hauptschuldners und keine Berücksichtigung der Bürgschaft in der eigenen Finanzplanung.

Wann gilt das nicht?

Ausfallbürgschaften (der Bürge haftet erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner) sind weniger riskant. Sittenwidrige Bürgschaften (z. B. finanzielle Überforderung des Bürgen) sind nach § 138 BGB nichtig.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, vor Übernahme einer Bürgschaft die finanziellen Risiken professionell einschätzen zu lassen und den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.

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