Der häufigste Fehler bei der Cannabis-Legalisierung in Bezug auf die Arztpraxis ist die Unkenntnis der geänderten Verschreibungsregelungen – seit dem Cannabisgesetz (CanG) 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr und kann auf normalem Rezept verordnet werden, aber die medizinische Begründungspflicht und Dokumentationsanforderungen bestehen weiterhin. Viele Ärzte unterschätzen die haftungsrechtlichen Risiken bei der Cannabis-Verordnung.
Hintergrund
Mit der Teillegalisierung hat sich für Arztpraxen Folgendes geändert: Cannabis wird nicht mehr auf BtM-Rezept, sondern auf regulärem Rezept verordnet. Die Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse entfällt für Erstverordnungen in vielen Fällen. Ärzte müssen jedoch weiterhin eine medizinische Indikation dokumentieren und regelmäßige Verlaufskontrollen durchführen. Haftungsrisiken bestehen bei unzureichender Aufklärung über Fahrtauglichkeit, Wechselwirkungen und Abhängigkeitspotenzial. Die Berufshaftpflicht sollte explizit die Verordnung von Cannabis als Arzneimittel einschließen.
Wann gilt das nicht?
Für den Freizeitkonsum von Cannabis ist der Arzt nicht zuständig – die ärztliche Verschreibung betrifft ausschließlich den medizinischen Einsatz. Ärzte sind nicht verpflichtet, Cannabis zu verschreiben, und können dies aus medizinischen Gründen ablehnen.
Ärzteversichert prüft, ob die Berufshaftpflichtversicherung von Ärzten die Cannabis-Verordnung abdeckt, und berät zu den haftungsrechtlichen Anforderungen.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →