Der häufigste Fehler beim Chefarzt-Vertrag ist die unzureichende Prüfung der Liquidationsrechte und Nebentätigkeitsregelungen – viele Krankenhäuser schränken das klassische Liquidationsrecht zunehmend ein oder ersetzen es durch Beteiligungsvergütungen, was das Einkommenspotenzial des Chefarztes erheblich reduziert. Ebenso werden Abfindungsregelungen und nachvertragliche Wettbewerbsverbote oft zu Ungunsten des Arztes formuliert.
Hintergrund
Der Chefarzt-Vertrag ist ein individueller Dienstvertrag (kein Tarifvertrag), der umfassend verhandelt werden sollte. Zentrale Vertragsbestandteile: Grundgehalt, Liquidationsrecht oder Poolbeteiligung, Nebentätigkeitsgenehmigung, Dienstwagenregelung, Zielvereinbarungen, Budgetverantwortung, Kündigungsfristen und nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Fehler: Keine anwaltliche Prüfung vor Unterschrift, keine Verhandlung der Abfindungsklausel, zu weitreichendes Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung und unklare Regelung der Nebentätigkeiten (Gutachten, Vorträge, Privatsprechstunde).
Wann gilt das nicht?
Für leitende Oberärzte oder Sektionsleiter gelten oft vereinfachte Vertragsmodelle ohne volles Liquidationsrecht. Bei kommunalen Trägern unterliegen die Verträge teilweise den Regelungen des TVöD mit Zulagen.
Ärzteversichert berücksichtigt die besonderen Vergütungs- und Haftungsstrukturen von Chefarzt-Verträgen bei der Absicherungsplanung und empfiehlt passende D&O- und Rechtsschutzlösungen.
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