Der häufigste Fehler bei der D&O-Versicherung für Praxisinhaber ist die Annahme, dass diese Versicherung nur für Konzernvorstände relevant sei – tatsächlich haften Gesellschafter-Geschäftsführer von MVZ-GmbHs und BAG-Partner persönlich für Managementfehler wie fehlerhafte Buchführung, Insolvenzverschleppung oder Pflichtverletzungen gegenüber Mitgesellschaftern. Die Berufshaftpflicht deckt diese unternehmerischen Risiken nicht ab.

Hintergrund

Die D&O-Versicherung (Directors & Officers) schützt Geschäftsführer und Vorstände vor persönlichen Haftungsansprüchen aus ihrer Leitungstätigkeit. Für Ärzte relevant bei: MVZ in der Rechtsform GmbH (Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG), BAG als PartGmbB oder GbR, Beteiligung an Krankenhausgesellschaften. Typische Haftungsszenarien: verspäteter Insolvenzantrag, Verletzung steuerlicher Pflichten (Lohnsteuerabführung), fehlerhafte Personalentscheidungen, Verstöße gegen Compliance-Vorgaben. Die Deckungssumme sollte mindestens 500.000 Euro betragen.

Wann gilt das nicht?

Für reine Einzelpraxen ohne Gesellschaftsform ist eine D&O-Versicherung nicht erforderlich – hier greift die Berufshaftpflicht für medizinische Fehler und die Privathaftpflicht für sonstige Schäden. Angestellte Ärzte ohne Leitungsfunktion benötigen keine D&O.

Ärzteversichert prüft für Gesellschafter-Ärzte in MVZ und BAG, ob eine D&O-Versicherung notwendig ist, und empfiehlt bedarfsgerechte Deckungssummen.

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