Der häufigste Fehler bei der Dienstunfähigkeitsklausel in der BU-Versicherung ist das Fehlen dieser Klausel bei Ärzten, die als Beamte oder im öffentlichen Dienst arbeiten – ohne eine echte Dienstunfähigkeitsklausel prüft der Versicherer nach seinen eigenen Maßstäben, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, und erkennt die amtliche Dienstunfähigkeitsfeststellung nicht automatisch als Leistungsauslöser an.
Hintergrund
Die Dienstunfähigkeitsklausel ist relevant für verbeamtete Ärzte (z. B. Amtsärzte, Ärzte an Universitätskliniken mit Beamtenstatus), Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst und unter bestimmten Umständen auch für Vertragsärzte mit KV-Zulassung. Eine echte Dienstunfähigkeitsklausel bedeutet: Wird der Arzt von seinem Dienstherrn als dienstunfähig eingestuft, leistet die BU-Versicherung ohne eigene Nachprüfung. Eine unechte Klausel hingegen gibt dem Versicherer das Recht, die Dienstunfähigkeit eigenständig zu prüfen und abweichend zu beurteilen.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte ohne Beamtenstatus benötigen keine Dienstunfähigkeitsklausel – für sie sind der Verzicht auf abstrakte Verweisung und die Umorganisationsklausel die entscheidenden Vertragselemente. Angestellte Ärzte in privaten Kliniken fallen ebenfalls nicht unter das Dienstunfähigkeitsrecht.
Ärzteversichert klärt den Beamtenstatus und die Beschäftigungssituation des Arztes und stellt sicher, dass die BU-Versicherung die richtige Klausel enthält.
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