Der häufigste Fehler bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) ist die Nichtverordnung trotz passender Indikation, weil Ärzte die im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelisteten Anwendungen und deren Erstattungsfähigkeit nicht kennen. DiGA sind erstattungsfähige Medizinprodukte auf Rezept, die der GKV-Patient kostenfrei nutzen kann – der verordnende Arzt erhält dafür eine separate Vergütung.
Hintergrund
DiGA sind zertifizierte Gesundheits-Apps und webbasierte Anwendungen, die das BfArM nach Prüfung von Nutzen und Datensicherheit in das DiGA-Verzeichnis aufnimmt. Ärzte verordnen DiGA auf Muster 16 mit der entsprechenden DiGA-Verordnungsnummer. Häufige Fehler: Verordnung einer nicht im DiGA-Verzeichnis gelisteten App, falsche Indikationsstellung (jede DiGA hat spezifische zugelassene Indikationen), fehlende Dokumentation der medizinischen Begründung und Unkenntnis der Vergütung – die DiGA-Verordnung löst eine zusätzliche EBM-Ziffer aus.
Wann gilt das nicht?
Privatversicherte Patienten haben nicht automatisch Anspruch auf DiGA – hier kommt es auf den individuellen PKV-Tarif an. Für vorläufig gelistete DiGA (Erprobungsphase) gelten besondere Erstattungsregeln.
Ärzteversichert informiert Ärzte über digitale Versorgungsmöglichkeiten und berücksichtigt die Honorareffekte bei der Gesamtbetrachtung der Praxiseinnahmen.
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