Der häufigste Fehler beim Vergleich von Deutscher Rentenversicherung (DRV) und ärztlichem Versorgungswerk ist die verspätete Beantragung der Befreiung von der DRV-Pflicht nach § 6 Abs. 1 SGB VI – der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit gestellt werden, andernfalls zahlt der Arzt parallel in DRV und Versorgungswerk. Viele Ärzte kennen zudem die unterschiedlichen Leistungsprofile nicht.
Hintergrund
Ärzte, die Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind, können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt nur für die konkrete Beschäftigung und muss bei jedem Arbeitgeberwechsel neu beantragt werden. Versorgungswerke bieten in der Regel höhere Rentenleistungen als die DRV, da sie einkommensabhängige Beiträge ohne Beitragsbemessungsgrenze erheben. Nachteile: kein Anspruch auf Reha-Leistungen der DRV, eingeschränkte Hinterbliebenenversorgung bei manchen Versorgungswerken und keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in nicht-ärztlicher Beschäftigung (z. B. Pharma-Industrie, Medizinjournalismus) können sich nicht über das Versorgungswerk befreien lassen. Bei Minijobs besteht keine Befreiungsmöglichkeit.
Ärzteversichert hilft Ärzten, die Befreiung von der DRV fristgerecht zu beantragen, und analysiert die Leistungsunterschiede zwischen DRV und dem zuständigen Versorgungswerk.
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