Der häufigste Fehler bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist die fehlerhafte oder verzögerte Übermittlung an die Krankenkasse – fehlende oder falsche Versichertennummern, technische Schnittstellenprobleme und nicht versendete Folgebescheinigungen führen dazu, dass Arbeitgeber keine eAU-Daten abrufen können und Patienten Probleme mit der Lohnfortzahlung bekommen.
Hintergrund
Seit 2023 sind Arztpraxen verpflichtet, die AU-Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse des Patienten zu übermitteln. Der Arbeitgeber ruft die Daten dann bei der Krankenkasse ab. Die Übermittlung erfolgt über die Telematikinfrastruktur (TI) und die PVS. Häufige Fehler: Erstbescheinigung statt Folgebescheinigung übermittelt, rückdatierte AU ohne korrekte Kennzeichnung, fehlende Diagnose im ICD-10-Format und keine Kontrolle des Übermittlungsstatus in der PVS. Der Patient erhält weiterhin einen Ausdruck für seine Unterlagen.
Wann gilt das nicht?
Für Privatpatienten wird keine eAU an die Krankenkasse übermittelt – hier bleibt die papierbasierte AU-Bescheinigung bestehen. Ebenso sind Zahnärzte und Psychotherapeuten je nach KV-Region unterschiedlich eingebunden.
Ärzteversichert weist Ärzte auf die Haftungsrisiken bei fehlerhafter eAU-Übermittlung hin und empfiehlt eine Praxis-IT, die den gesetzlichen Anforderungen zuverlässig entspricht.
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