Der häufigste Fehler bei der EBM-Abrechnung ist das Nicht-Ausschöpfen der abrechenbaren Leistungsziffern – viele Ärzte kennen nicht alle fachgruppenspezifischen Ziffern, Zuschläge und Pauschalen, die sie berechtigterweise abrechnen dürfen, und lassen so quartalsweise mehrere tausend Euro Honorar liegen. Gleichzeitig werden Abrechnungsausschlüsse übersehen, was zu Regressen führen kann.

Hintergrund

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt die Vergütung kassenärztlicher Leistungen. Er wird regelmäßig angepasst – neue Ziffern, geänderte Bewertungen und geänderte Abrechnungsausschlüsse müssen zeitnah umgesetzt werden. Häufige Fehler: Versäumnis der Chronikerpauschalen bei dokumentierten Dauerdiagnosen, fehlende Abrechnungsfreigabe für Ziffern, die eine Genehmigung erfordern (z. B. Psychotherapie, Sonografie), falsche Kombination von Grund- und Zusatzpauschalen und Nichtabrechnung von Gesprächsleistungen trotz dokumentiertem Zeitaufwand.

Wann gilt das nicht?

Privatärztlich erbrachte Leistungen werden nicht nach EBM, sondern nach GOÄ abgerechnet. IGeL-Leistungen fallen ebenfalls nicht unter den EBM.

Ärzteversichert berücksichtigt das EBM-Abrechnungspotenzial bei der Finanzplanung für niedergelassene Ärzte und empfiehlt regelmäßige Abrechnungsanalysen.

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