Der häufigste Fehler bei der steuerlichen Nutzung einer Einliegerwohnung durch Ärzte ist die Vermietung unter 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete – in diesem Fall erkennt das Finanzamt die Werbungskosten für die Einliegerwohnung nur anteilig an, und der Steuervorteil geht teilweise verloren. Viele Ärzte vermieten die Einliegerwohnung vergünstigt an Angehörige, ohne die steuerlichen Grenzen zu kennen.

Hintergrund

Eine Einliegerwohnung im selbst genutzten Eigenheim bietet Ärzten die Möglichkeit, anteilige Gebäudekosten (Abschreibung, Zinsen, Instandhaltung) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend zu machen. Voraussetzung: Die Wohnung muss eigenständig nutzbar sein (eigener Eingang, Küche, Bad) und die Miete muss mindestens 50 % der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen. Ab 66 % der Vergleichsmiete ist der volle Werbungskostenabzug gesichert. Fehler: keine saubere Trennung der Wohnflächen, kein schriftlicher Mietvertrag bei Angehörigenvermietung und fehlende tatsächliche Mietzahlungen auf ein separates Konto.

Wann gilt das nicht?

Bei Eigennutzung der Einliegerwohnung (z. B. als Homeoffice) gelten andere steuerliche Regelungen. Wird die Praxis in der Einliegerwohnung betrieben, zählt der Raum zum Betriebsvermögen mit anderen Konsequenzen bei Veräußerung.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Immobilienbesitz, die Versicherung und steuerliche Behandlung der Einliegerwohnung aufeinander abzustimmen.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →