Der häufigste Fehler bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) in der Arztpraxis ist die fehlerhafte Anwendung des Zufluss-Abfluss-Prinzips – Einnahmen und Ausgaben müssen im Jahr des tatsächlichen Geldflusses erfasst werden, was bei KV-Honorarabschlagszahlungen, Vorauszahlungen für Versicherungen und jahresübergreifenden Investitionen regelmäßig zu Fehlern führt.
Hintergrund
Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ist die gängige Gewinnermittlungsart für freiberufliche Ärzte ohne Bilanzierungspflicht. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip bietet Gestaltungsmöglichkeiten: Vorziehen von Betriebsausgaben ins laufende Jahr (z. B. Materialbestellung im Dezember) oder Verzögerung von Honorareingängen zur Steuerglättung. Fehler: falsche Zuordnung von KV-Restzahlungen (gehören ins Jahr des Zuflusses, nicht der Leistungserbringung), Privatentnahmen als Betriebsausgaben gebucht, fehlende Anlage EÜR bei der Steuererklärung und keine ordnungsgemäße Trennung von Praxis- und Privatvermögen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte-MVZ in der Rechtsform einer GmbH oder AG müssen bilanzieren und können die EÜR nicht nutzen. Ebenso ist die Bilanzierung Pflicht bei Überschreiten der Grenzen nach § 141 AO.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die EÜR in Abstimmung mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater zu erstellen und die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten des Zufluss-Abfluss-Prinzips gezielt zu nutzen.
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