Der häufigste Fehler bei der Erbschaftsplanung für Ärzte ist das Fehlen eines notariellen Testaments mit klarer Regelung zur Praxisnachfolge – ohne testamentarische Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge, die zu einer Erbengemeinschaft führen kann, die den Praxisbetrieb gefährdet oder die Praxis zwangsveräußern muss. Ärzte mit hohem Vermögen versäumen zudem häufig die Ausschöpfung der Erbschaftsteuer-Freibeträge durch rechtzeitige Schenkungen.
Hintergrund
Ärztespezifische Erbschaftsprobleme: Die Arztpraxis ist ein höchstpersönliches Recht (KV-Zulassung) und kann nicht ohne Weiteres vererbt werden – der Praxiswert (Goodwill) verfällt ohne rechtzeitige Nachfolgeplanung. Versorgungswerk-Ansprüche sind nur eingeschränkt vererbbar (Hinterbliebenenrente). Relevante Freibeträge: 500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro pro Kind, alle zehn Jahre neu nutzbar. Fehler: kein Ehevertrag trotz Gütertrennung, keine Regelung zum Nießbrauch an Immobilien, fehlende Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Wann gilt das nicht?
Für MVZ in der Rechtsform einer GmbH gelten die gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeregelungen – die KV-Zulassung bleibt beim MVZ. Bei Anstellung ohne Praxisbesitz entfällt die Praxisnachfolge-Problematik.
Ärzteversichert koordiniert die Erbschaftsplanung mit der Versicherungsstruktur und stellt sicher, dass Hinterbliebene optimal abgesichert sind.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →