Der häufigste Fehler bei der Erbschaftsteuer bei der Praxisübergabe ist die fehlende Nutzung der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a/13b ErbStG – unter bestimmten Voraussetzungen können bis zu 85 % oder sogar 100 % des Praxiswerts steuerfrei übertragen werden, wenn die Praxis mindestens fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt wird. Viele Ärzte und deren Erben kennen diese Gestaltungsmöglichkeit nicht.
Hintergrund
Die Arztpraxis als Betriebsvermögen kann unter die Verschonungsregelung fallen: Regelverschonung (85 % steuerfrei bei fünf Jahren Fortführung) oder Optionsverschonung (100 % steuerfrei bei sieben Jahren Fortführung und Lohnsummenregelung). Voraussetzung: Die Praxis muss als Betriebsvermögen qualifiziert werden, und das Verwaltungsvermögen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Fehler: keine rechtzeitige Praxisbewertung zu Lebzeiten, Verkennung des Verwaltungsvermögens (z. B. Praxisimmobilie im Privatvermögen), keine gestaffelte Schenkung zur Mehrfachnutzung der Freibeträge und Nichtbeachtung der Sperrfristen.
Wann gilt das nicht?
Bei reinen Veräußerungen (Verkauf der Praxis) fällt keine Erbschaftsteuer an – hier greift die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Für den Verkaufsfall kann der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG beantragt werden.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Praxisübergabe frühzeitig steuerlich zu planen und den Versicherungsschutz an die Nachfolgesituation anzupassen.
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