Der häufigste Fehler bei der Praxiswerbung für Ärzte ist entweder der vollständige Verzicht auf erlaubte Werbemaßnahmen aus Angst vor berufsrechtlichen Konsequenzen oder die Überschreitung der Grenzen durch anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Seit der Liberalisierung des ärztlichen Werberechts ist sachliche, berufsbezogene Information ausdrücklich erlaubt – anpreisende Werbung (z. B. „bester Arzt der Stadt") bleibt verboten.

Hintergrund

Die Berufsordnung (§ 27 MBO-Ä) erlaubt: sachliche Informationen über die Praxis und das Leistungsspektrum, Praxis-Website mit Leistungsübersicht, Google-My-Business-Profil, sachliche Social-Media-Präsenz und Patienteninformationen. Verboten: Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Eingriffen (je nach Landesberufsordnung), Angstappelle, Vergleiche mit Kollegen und irreführende Selbstdarstellung. Fehler: Verwendung nicht geführter Qualifikationen, Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bei Gesundheitsversprechen und fehlende Impressumspflicht auf der Praxis-Website.

Wann gilt das nicht?

Für medizinische Informationsportale ohne Bezug zur eigenen Praxis gelten weniger strenge Regeln. Zuweiserwerbung gegenüber anderen Ärzten unterliegt eigenen Beschränkungen (§ 31 MBO-Ä).

Ärzteversichert kennt die berufsrechtlichen Werbegrenzen und empfiehlt Ärzten einen Rechtsschutz-Tarif, der auch Abmahnungen wegen Werbeverstößen abdeckt.

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