Der häufigste Fehler beim Praxismarketing ist die Nichtbeachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen – Ärzte nutzen Marketinginstrumente wie Newsletter, Social Media und Google Ads, ohne die Anforderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), der Berufsordnung und der DSGVO zu berücksichtigen. Besonders Newsletter und Recall-Systeme erfordern eine dokumentierte Einwilligung nach DSGVO.

Hintergrund

Erlaubtes Praxismarketing umfasst: professionelle Praxis-Website (mit korrektem Impressum, Datenschutzerklärung und barrierefreiem Design), Google-My-Business-Eintrag mit aktuellen Informationen, sachliche Social-Media-Präsenz (Instagram, LinkedIn), Patienteninformationen und Gesundheitsvorträge. Fehler: Recall-System per E-Mail ohne Double-Opt-in, Google-Bewertungen durch Praxismitarbeiter (wettbewerbswidrig), irreführende Bezeichnungen auf der Website (z. B. „Spezialist" ohne entsprechende Qualifikation), fehlende Cookie-Consent-Lösung und keine Trennung von privatem und Praxis-Account in Social Media.

Wann gilt das nicht?

Rein wissenschaftliche Publikationen und Fachvorträge unterliegen nicht den Werbebeschränkungen der Berufsordnung. Informationen an bereits bestehende Patienten (Bestandskundenprivileg) dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne erneute Einwilligung versendet werden.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Marketingmaßnahmen vorab rechtlich prüfen zu lassen, und bietet Rechtsschutz-Tarife, die Abmahnungen aus dem HWG-Bereich abdecken.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →