Der häufigste Fehler beim Factoring für Arzthonorare ist die unzureichende Prüfung der Gesamtkosten – die Factoringgebühren von 2–5 % des Rechnungsbetrags schmälern den Honorarertrag erheblich, und viele Ärzte vergleichen nicht, ob ein Kontokorrentkredit bei der Bank günstiger wäre. Zudem werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Abtretung von Patientenforderungen häufig unterschätzt.
Hintergrund
Beim ärztlichen Factoring verkauft die Praxis ihre Privatpatientenforderungen an einen Factoringanbieter, der den Betrag (abzüglich Gebühr) sofort auszahlt. Das verbessert die Liquidität, kostet aber Rendite. Datenschutzrechtlich ist die Abtretung von Patientenforderungen nur mit Einwilligung des Patienten zulässig (§ 203 StGB, ärztliche Schweigepflicht) – der Patient muss vor der Behandlung darüber informiert werden. Fehler: keine transparente Information des Patienten über die Forderungsabtretung, Abschluss ohne Vergleich mehrerer Factoringanbieter und fehlende Prüfung, ob echtes oder unechtes Factoring günstiger ist.
Wann gilt das nicht?
Praxen mit niedrigem Privatpatientenanteil profitieren kaum vom Factoring. Bei pünktlich zahlenden Patienten und ausreichender Praxisliquidität ist Factoring wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Ärzteversichert berücksichtigt Factoring-Kosten in der Praxis-Finanzplanung und berät zu alternativen Liquiditätslösungen für Arztpraxen.
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