Der häufigste Fehler beim Factoring in der Arztpraxis ist die Nichtunterscheidung zwischen echtem und unechtem Factoring – beim echten Factoring übernimmt der Factor das Ausfallrisiko (Delkredere), beim unechten Factoring haftet der Arzt weiterhin für den Zahlungsausfall. Viele Ärzte schließen unechtes Factoring ab, ohne zu wissen, dass sie weiterhin das volle Forderungsrisiko tragen.
Hintergrund
Echtes Factoring bietet neben der Liquiditätsverbesserung auch einen Schutz vor Forderungsausfällen – der Factor trägt das Risiko, wenn der Patient nicht zahlt. Dafür ist die Gebühr höher (3–5 % statt 1,5–3 % beim unechten Factoring). Weitere Fehler: zu lange Vertragslaufzeiten ohne ordentliches Kündigungsrecht, fehlender Vergleich der Factoringanbieter hinsichtlich Auszahlungsgeschwindigkeit und Mahnwesen, kein Auftragsverarbeitungsvertrag nach DSGVO und mangelnde Information der Patienten über die Forderungsabtretung gemäß § 203 StGB.
Wann gilt das nicht?
Für KV-Honorare ist kein Factoring notwendig, da diese regelmäßig und zuverlässig ausgezahlt werden. Bei Praxen mit ausschließlich GKV-Patienten entfällt der Factoring-Bedarf.
Ärzteversichert analysiert den Liquiditätsbedarf der Praxis und prüft, ob Factoring wirtschaftlich sinnvoll ist oder alternative Finanzierungsinstrumente günstiger wären.
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