Der häufigste Fehler bei der Familiengesellschaft für Ärzte ist die Gründung ohne ausreichende wirtschaftliche Substanz und tatsächliche Mitarbeit der Familienmitglieder – das Finanzamt erkennt rein steuerlich motivierte Familiengesellschaften als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ab und versagt die steuerlichen Vorteile. Die Einkommensverlagerung auf Kinder und Partner muss einem Fremdvergleich standhalten.
Hintergrund
Familiengesellschaften (meist als GbR oder KG) ermöglichen Ärzten, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder gewerblicher Tätigkeit auf mehrere Familienmitglieder zu verteilen und so deren individuelle Freibeträge und niedrigere Steuersätze zu nutzen. Voraussetzungen: echte Kapitalbeteiligung der Familienmitglieder, nachvollziehbare Gewinnverteilung und dokumentierte Gesellschafterbeschlüsse. Fehler: minderjährige Kinder als Gesellschafter ohne wirtschaftliche Berechtigung, keine notarielle Beurkundung bei Immobiliengesellschaften, fehlende Ergänzungspflegschaft für Minderjährige und keine Abstimmung mit dem Steuerberater.
Wann gilt das nicht?
Für die ärztliche Praxistätigkeit (freiberufliche Einkünfte) kann keine Familiengesellschaft mit nicht-ärztlichen Mitgliedern gegründet werden, da dies die Gewerbesteuerpflicht auslösen würde. Die Familiengesellschaft eignet sich primär für Vermögensverwaltung und Immobilienbesitz.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Vermögensstrukturierung über Familiengesellschaften mit einem spezialisierten Steuerberater abzustimmen und den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.
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