Der häufigste Fehler bei der Fernbehandlung und Erstattung ist die Annahme, dass Videosprechstunden und telemedizinische Leistungen wie Präsenzbehandlungen vergütet werden – tatsächlich gelten für die Abrechnung von Fernbehandlungen spezifische EBM-Ziffern mit eigenen Bewertungen und Mengenbegrenzungen, und nicht alle PKV-Tarife erstatten Telemedizin-Leistungen vollumfänglich.
Hintergrund
Im EBM sind Videosprechstunden über die Pseudo-GOP 88220 kennzeichnungspflichtig und unterliegen Mengenbeschränkungen (maximal 30 % der Arztfälle pro Quartal dürfen per Videosprechstunde behandelt werden). Die Vergütung erfolgt über die regulären Versichertenpauschalen mit Abschlägen. Für die GOÄ-Abrechnung gelten analoge Ziffern. Fehler: Nutzung nicht zertifizierter Videoplattformen (nur KBV-zertifizierte Anbieter sind zulässig), fehlende Dokumentation der Fernbehandlung, Überschreitung der Mengengrenzen und keine Aufklärung des Patienten über die Grenzen der Fernbehandlung.
Wann gilt das nicht?
Telefonische Beratungen werden anders abgerechnet als Videosprechstunden. Für rein asynchrone Kommunikation (E-Mail, Messenger) gibt es derzeit keine regulären Abrechnungsziffern.
Ärzteversichert prüft, ob die Berufshaftpflichtversicherung von Ärzten auch Fernbehandlungen vollständig abdeckt, und berät zur korrekten Abrechnung.
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