Der häufigste Fehler beim Fernbehandlungsverbot ist die Annahme einer bundesweit einheitlichen Regelung – tatsächlich haben die Landesärztekammern das Fernbehandlungsverbot unterschiedlich stark gelockert, und eine reine Fernbehandlung ohne vorherigen Patientenkontakt ist nicht in allen Bundesländern und nicht für alle Indikationen erlaubt. Verstöße können berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Hintergrund

Seit der Änderung des § 7 Abs. 4 MBO-Ä erlauben die meisten Landesberufsordnungen eine Behandlung ohne persönlichen Erstkontakt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt. Die Grenzen: Keine Fernbehandlung bei unklaren oder potenziell lebensbedrohlichen Symptomen, keine Verschreibung von BtM ohne vorherige persönliche Untersuchung und Pflicht zur Aufklärung über die Einschränkungen der Fernbehandlung. Haftungsrechtlich ist der Arzt bei Fernbehandlung an denselben Sorgfaltsmaßstab gebunden wie bei Präsenzbehandlung.

Wann gilt das nicht?

Für Folgerezepte bei bekannten Patienten mit stabiler Erkrankung ist die Fernbehandlung unproblematisch. Notärztliche Beratung per Telefon unterliegt nicht dem Fernbehandlungsverbot.

Ärzteversichert stellt sicher, dass die Berufshaftpflichtversicherung von Ärzten Fernbehandlungen explizit einschließt und berät zu den landesspezifischen Regelungen.

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